Handwerkerbonus 2027: Was die Kürzung für Angebot und Rechnung bedeutet
Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen soll 2027 von 20 auf 15 Prozent sinken. Was geplant ist, was Privatkunden jetzt fragen und was in deine Rechnung gehört.
Ergin Ekici5 Min. Lesezeit
Wer als Privatperson einen Handwerker bezahlt, kann einen Teil der Arbeitskosten von der Steuer abziehen. Dieser „Handwerkerbonus“ soll ab 2027 kleiner werden. Der Gesetzentwurf liegt im Bundestag, und deine Privatkunden werden dich danach fragen. In diesem Beitrag erfährst du, was geplant ist, was sich für deine Kundschaft rechnerisch ändert und wie du Angebot und Rechnung so aufbaust, dass der Bonus überhaupt geltend gemacht werden kann.
Das Wichtigste in Kürze
- Heute ermäßigt sich die Einkommensteuer von Privatpersonen um 20 % der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen, höchstens um 1.200 € pro Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG).
- Nach dem Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 soll das auf 15 % und höchstens 900 € pro Jahr sinken – erstmals für das Steuerjahr 2027.
- Der Entwurf ist noch kein Gesetz: Der Bundestag hat ihn am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Auch der Bundesrat ist beteiligt, Änderungen sind möglich.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung oder Gartenpflege sollen bei 20 % bleiben. Die Kürzung betrifft Renovierung, Erhaltung und Modernisierung.
- Voraussetzung für den Bonus bleibt: Rechnung und unbare Zahlung, und nur Arbeitskosten zählen, kein Material.
Wie funktioniert der Handwerkerbonus?
Der Bonus ist keine Förderung für Betriebe, sondern eine Steuerermäßigung für Privatpersonen. Wer in seinem Haushalt Handwerker beauftragt, etwa für Renovierung, Reparatur oder Modernisierung, kann auf Antrag einen Teil der Kosten von der Steuerschuld abziehen. Ein Beispiel mit den heutigen Werten: Bei 5.000 € Arbeitskosten im Jahr sinkt die Steuerschuld um 1.000 €.
Für deine Kundschaft gelten dabei einige feste Regeln:
- Nur Arbeitskosten sind begünstigt. Material, Waren und Lieferungen zählen nicht.
- Du brauchst eine Rechnung, und der Kunde muss auf dein Konto zahlen. Barzahlungen erfüllen die Voraussetzung nicht.
- Die Leistung muss im Haushalt des Kunden in der EU oder im EWR erbracht werden.
- Maßnahmen, die mit zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen öffentlich gefördert werden, sind ausgeschlossen.
- Wer die Kosten schon als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ansetzt, kann sie nicht zusätzlich geltend machen.
Was ändert sich 2027?
| Heute | Geplant ab Steuerjahr 2027 | |
|---|---|---|
| Ermäßigung der Steuer | 20 % der Arbeitskosten | 15 % der Arbeitskosten |
| Höchstbetrag pro Jahr | 1.200 € | 900 € |
| Arbeitskosten, bis die Grenze erreicht ist | 6.000 € | 6.000 € |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | 20 % | unverändert |
Rechnerisch verliert ein Haushalt damit im Höchstfall 300 € Steuerersparnis pro Jahr. Bei kleineren Aufträgen fällt die Differenz geringer aus: Bei 1.500 € Arbeitskosten sind es künftig 225 € statt 300 €.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) lehnt eine Abschaffung des Bonus grundsätzlich ab und fordert eine Reform. Seine Argumente: Der Bonus mache legale Aufträge attraktiver und wirke gegen Schwarzarbeit. Der ZDH macht dazu eigene Reformvorschläge, etwa den Wegfall für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen und Wartungen.
Was Privatkunden jetzt fragen werden
Rechne damit, dass diese Fragen in Gesprächen und Angeboten häufiger auftauchen:
- „Lohnt es sich, den Auftrag noch 2026 zu erledigen?“ Maßgeblich ist grundsätzlich das Jahr, in dem bezahlt wird. Eine Steuerberatung kann im Einzelfall sagen, was das für die Kundschaft bedeutet; versprich selbst keine Steuerersparnis.
- „Kann ich den Bonus auch für das Material absetzen?“ Nein, nur für die Arbeitskosten. Deshalb muss die Rechnung beides getrennt zeigen.
- „Geht es auch bar, ohne Rechnung?“ Das ist keine Option. Ohne Rechnung und Überweisung gibt es keinen Bonus, und Leistungen ohne Rechnung sind Schwarzarbeit.
Ein Angebot ist ein guter Ort für einen kurzen, neutralen Hinweis, zum Beispiel: „Arbeitskosten werden in der Rechnung getrennt ausgewiesen. Ob und in welcher Höhe eine Steuerermäßigung möglich ist, hängt von der persönlichen Situation ab.“ So beantwortest du die Frage, ohne Steuerberatung zu betreiben.
So baust du Angebot und Rechnung richtig auf
Der Bonus scheitert in der Praxis selten am Betrag, sondern an der Rechnung. Diese Punkte lohnen sich:
- Arbeitskosten und Material trennen. Weise Lohn, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt von Material aus. Eine einzige Pauschalposition „Badsanierung komplett“ macht es dem Kunden schwer, den begünstigten Anteil zu belegen.
- Schon im Angebot trennen. Wenn Angebot und Rechnung dieselben Positionen nutzen, stimmen Zahlen und Bezeichnungen überein, und es gibt später weniger Rückfragen.
- Bankverbindung deutlich angeben und Zahlungsziel nennen, damit der Kunde unbar bezahlen kann.
- Rechnung zeitnah stellen. Je länger sie auf sich warten lässt, desto mehr Unsicherheit bei Kunden, die ihr Steuerjahr im Blick haben. Bei größeren Aufträgen helfen Abschlagsrechnungen nach Baufortschritt.
- Geförderte Maßnahmen ansprechen. Bei Heizungstausch oder Sanierung mit Zuschuss oder zinsverbilligtem Darlehen gilt der Bonus unter Umständen nicht. Verweise deine Kunden dafür an die Förderstelle oder ihre Steuerberatung.
Für Rechnungen an Privatkunden gilt die E-Rechnungspflicht übrigens nicht. Was für das Geschäft mit Unternehmen gilt, steht in unserem Beitrag E-Rechnung im Handwerk. Wie ein Angebot aufgebaut ist, das Rückfragen vermeidet, liest du in Angebot schreiben als Handwerker.
Checkliste für deinen Betrieb
- Positionen in Angebot und Rechnung nach Arbeitsleistung und Material trennen
- Rechnungsvorlage mit Bankverbindung und klarem Zahlungsziel prüfen
- Standardhinweis zur Steuerermäßigung ins Angebot aufnehmen (neutral formuliert)
- Offene Aufträge für Privatkunden zum Jahresende im Blick behalten und rechtzeitig abrechnen
- Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens beobachten (Finanzausschuss, Bundesrat)
- Bei Unsicherheit die Steuerberatung einbeziehen
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Quellen
- Gesetze im Internet: § 35a EStG
- Deutscher Bundestag: Einkommensteuerreform 2027, erste Lesung am 8. Oktober 2026
- Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/8235
- ZDH: Steuerbonus für Handwerkerleistungen – Reform statt Abschaffung
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: 27. Oktober 2026) über einen laufenden Gesetzentwurf und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.